21. Februar 2024
Abtretung von Forderungen
Bei der Vollabtretung geht das Forderungsrecht in vollem Umfang auf den neuen Gläubiger über. Diesem kann der
Schuldner deshalb alle Gegenrechte entgegenhalten, welche ihm gegenüber bestehen. Zum Beispiel kann er dem
Gläubiger gegenüber aufrechnen, wenn ihm gegen diesen eine Forderung zusteht. Die Rechtslage ist, dass der
Schuldner dem Gläubiger auch Rechte entgegensetzen kann, die ihm gegenüber dem Bürgen zustehen. Dies ist eine Folge
der Schuldnerschutzvorschriften. Ähnliches gilt für den Fall
fiduziarischer
Vollabtretung
(Inkassozession); sie ist
im Außenverhältnis eine Vollabtretung. Auch hier kann der Schuldner dem Gläubiger alle Einwendungen und Einreden
aus einem anderen Vertragsverhältnis entgegensetzen.
Zum Erhalt der Gegenrechte gegenüber dem Altgläubiger bedarf es einer speziellen gesetzlichen Regelung, eine
allgemeine Schuldnerschutzbestimmung enthält § 370 BGB: Der Überbringer einer Quittung gilt grundsätzlich als
ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen. Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung nur dann nicht, wenn die
dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegen stehen. In der Übergabe einer
Quittung an den Käufer liegt konkludent die Erteilung einer Inkassovollmacht oder einer Einziehungsermächtigung.
In Betracht konnt auch die Einsetzung des Verkäufers als Empfangsbote. Voraussetzung ist, dass die
Empfangsquittung vom Gläubiger (oder seinem
anwaltlichen Vertreter in Deutschland)
selbst unterzeichnet ist. Ist die Quittung gefälscht, so tritt die Wirkung des § 370 BGB nicht ein, das heißt, der
Schuldner trägt grundsätzlich das Risiko einer Fälschung.
Inkasso:
In Inkassofällen kommt der Fall des § 370 BGB nicht vor, weil dem Schuldnerschutz bei Erteilung einer Vollmacht
auch die §§ 170, 172 BGB dienen. Ist die Bevollmächtigung des Inkassounternehmens dem Schuldner vom Gläubiger
mitgeteilt worden, dann steht die Erfüllungswirkung einer Leistung an das Inkassounternehmen fest, auch wenn die
Vollmacht schon vorher erloschen ist. Diese Regelung gilt im Fall einer Einziehungsermächtigung entsprechend.
Liegt ein Fall der fiduziarischen Vollabtretung (Inkassozession) oder der gewöhnlichen Vollabtretung (etwa nach
Forderungskauf) vor, so gelten für den Schuldnerschutz die Regelungen in §§ 404 ff. BGB. Gemäß § 404 BGB kann der
Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegen setzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den
bisherigen Gläubiger begründet waren. Hierzu genügt es, dass sie in ihrem Rechtsgrund bereits im Schuldverhältnis
zum Altgläubiger angelegt waren.
Der Begriff der Einwendungen ist im weiten Sinn zu verstehen, unter ihn fallen auch alle Einreden wie etwa die
Einrede der Verjährung und der Einwand des Mitverschuldens bei Verkehrsunfällen.
Unter welchen Voraussetzungen der zahlungsunwillige Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen kann, ist
in § 406 BGB geregelt. Danach steht ihm diese Möglichkeit für alle Forderungen zu, die ihm auch gegenüber dem
Altgläubiger zustanden.